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Sachgrundlose Befristung im Anschluss an Heimarbeitsverhältnis zulässig

Veröffentlicht am: 10.04.2017


(BAG Urteil vom 24. August 2016 – 7 AZR 342/14)
Ein Arbeitsvertrag kann auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis auf die Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat.

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer Sachgrundlosen Befristung, da die Klägerin zuvor bereits als Heimarbeiterin für die Beklagte tätig gewesen war. Das Heimarbeitsverhältnis stellte laut BAG jedoch kein Arbeitsverhältnis dar. Eine Befristung des Arbeitsvertrages auf zwei Jahre ist hingegen unwirksam, wenn zuvor zwischen den beiden identischen Parteien ein befristetes oder auch unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.