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Sachgrundlose Befristung – Tarifvertrag

Veröffentlicht am: 06.02.2018


BAG, Urteil vom 26.10.2016 – 7 AZR 140/15

Ein Tarifvertrag, der die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, liegt im Rahmen der verfassungs- und unionsrechtlich zulässigen Gestaltungsrahmen. Bei zwei Parteien ging es um die Wirksamkeit der Befristung. Der Kläger war der Meinung, dass die sachgrundlose Befristung unwirksam sei und begehrte die Entfristung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen haben die Klage abgelehnt. Das BAG hat die Berufungsinstanz bestätigt und den anzuwendenden MTW als wirksam erklärt. Eine Befristung von bis zu fünf Jahren ist also möglich.